Wir bieten unseren Gewerbekunden verschiedene Lösungen, mit denen Sie Ihre Anlage nach Auslauf der EEG-Förderung wirtschaftlich betreiben können.
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PV-Anlagen nach der EEG-Förderung weiterbetreiben

Photovoltaikanlagen, die nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gefördert werden, erhalten für 20 Jahre eine feste Vergütung für den eingespeisten Strom. Für Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher installiert wurden, endet jetzt nach und nach die Förderung. Oft spricht man von „Ü20-“ oder „Post-EEG-Anlagen“.

Das neu in Kraft getretene EEG 2021 bringt viele Veränderungen mit sich. Für die betagten Anlagen gibt es nun neue Möglichkeiten, Rechte aber auch Pflichten.

Viele der in Deutschland gebauten Ü20-Photovoltaik-Anlagen sind in einem sehr guten Zustand und können noch viele weitere Jahre umweltfreundlich Strom erzeugen. Ein Weiterbetrieb der Anlage ist jederzeit möglich – sogar mit sinnvollen Erweiterung der effizienteren Nutzung Ihrer eigenen Sonnenenergie.

Daher ist es wichtig eine Lösung zu finden, wie sie nach Auslaufen der Förderung auch zukünftig wirtschaftlich betrieben werden können. Wir beraten Sie dazu gern.

Erfahren Sie, wie Sie nach Auslauf der Förderung von EEG-Anlagen auch zukünftig wirtschaftlich betrieben werden können. Wir beraten Sie gerne
TEAG Solar
  • Fortführung der Volleinspeisung

    Nach dem Ende der Vergütungsdauer Ihrer Anlage können Sie wie bisher weiter Photovoltaik-Strom ins Netz einspeisen. Der eingespeiste Strom wird Ihnen vom zuständigen Netzbetreiber mit dem sogenannte Jahresmarktwert Solar vergütet (je nach Entwicklung der Börsenstrompreise voraussichtlich 3 bis 5 ct/kWh). Davon werden die Vermarktungskosten der Übertragungsnetzbetreiber noch abgezogen.

    Die Fortführung der Volleinspeisung geschieht automatisch, wenn der Anlagenbetreiber nicht aktiv wird – also keine Zählerplatz- und/oder Eigenverbrauchsumrüstung vornimmt.

    Die Regelung ist begrenzt auf Anlagen bis 100 kW und befristet bis zum Jahr 2027.

    Um eine Volleinspeisung des erzeugten Stroms vorzunehmen, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Netzbetreiber - für die meisten Regionen in Thüringen ist das die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG.

  • Direktvermarktung

    Bei der Direktvermarktung ist der Ablauf der Abrechnung ähnlich der derzeitigen Volleinspeisung Ihrer Anlage. Der Unterschied liegt darin, dass Ihnen keine festen EEG-Vergütungssätze mehr bezahlt werden und die Energiedaten vom Direktvermarktungsunternehmen viertelstündlich gemessen und abgerechnet werden müssen. Direktvermarkter kaufen den von Ihrer Anlage erzeugten Strom zu einem vereinbarten Preis und vermarkten ihn an der Börse.

    Bei dieser Variante fallen jedoch Kosten an. Neben den laufenden Dienstleistungs-Entgelten für den Vermarkter muss auch der Zählerplatz mit geeigneter Zähltechnik umgerüstet werden. Daher ist diese Variante für kleinere Anlagen unter 7 kWp meist unwirtschaftlich.

    Für Anlagen größer gleich 100 kWp bietet unsere Muttergesellschaft, die TEAG Thüringer Energie AG, attraktive Direktvermarktungs-Lösungen an:

  • Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung

    Bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch können Sie den selbst erzeugten Strom Ihrer Anlage bevorzugt und zeitgleich im eigenen Haushalt nutzen. Anlagen unter 7 kWp benötigen dafür kein intelligentes Messsystem. Die überschüssig erzeugte aber nicht verbrauchte Energie muss jedoch erfasst werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

    Die Überschussmenge kann nach Umrüstung auf Eigenverbrauch in das Netz des regional zuständigen Netzbetreibers eingespeist werden oder Sie geben die Restmenge einem Direktvermarkter, was jedoch die Installation eines intelligenten Messsystems nach sich zieht.

    Der Eigenverbrauch kann mit der Nachrüstung eines Stromspeichers optimiert werden. Der Solarstrom kann somit auch zeitversetzt genutzt werden. Diese Variante lohnt sich vor allem bei einem hohen Energiebedarf oder wenn weitere Verbraucher wie z.B. Elektrofahrzeuge oder die Wärmeerzeugung kombiniert werden sollen.

    Ihre Pflichten als Anlagenbetreiber
    Für Anlagen über 7 kW besteht eine Meldepflicht, wenn eine Eigenversorgung vorliegt (§ 74a Abs. 1 EEG 2021).

    Für Anlagen über 30 kW / 30 MWh Selbstverbrauch pro Jahr besteht eine Meldepflicht der selbst verbrauchten Mengen (§ 74a Abs. 2 EEG 2021) und die Zahlung von 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom. Zusätzlich muss ein Eigenversorgungszähler nachgerüstet werden.

  • Repowering

    Anlagen, die größere technische Probleme oder eine stark verringerte Erzeugungsleistung haben, können durch eine neue PV-Anlage ersetzt werden. Dafür muss die ausgeförderte Altanlage zuvor demontiert werden. Sie haben Anspruch auf Einspeisevorrang und bekommen wieder für 20 Jahre die derzeitige EEG-Vergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.