Bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch können Sie den selbst erzeugten Strom Ihrer Anlage bevorzugt und zeitgleich im eigenen Haushalt nutzen. Anlagen unter 7 kWp benötigen dafür kein intelligentes Messsystem. Die überschüssig erzeugte aber nicht verbrauchte Energie muss jedoch erfasst werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Überschussmenge kann nach Umrüstung auf Eigenverbrauch in das Netz des regional zuständigen Netzbetreibers eingespeist werden oder Sie geben die Restmenge einem Direktvermarkter, was jedoch die Installation eines intelligenten Messsystems nach sich zieht.
Der Eigenverbrauch kann mit der Nachrüstung eines Stromspeichers optimiert werden. Der Solarstrom kann somit auch zeitversetzt genutzt werden. Diese Variante lohnt sich vor allem bei einem hohen Energiebedarf oder wenn weitere Verbraucher wie z.B. Elektrofahrzeuge oder die Wärmeerzeugung kombiniert werden sollen.
Ihre Pflichten als Anlagenbetreiber
Für Anlagen über 7 kW besteht eine Meldepflicht, wenn eine Eigenversorgung vorliegt (§ 74a Abs. 1 EEG 2021).
Für Anlagen über 30 kW / 30 MWh Selbstverbrauch pro Jahr besteht eine Meldepflicht der selbst verbrauchten Mengen (§ 74a Abs. 2 EEG 2021) und die Zahlung von 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom. Zusätzlich muss ein Eigenversorgungszähler nachgerüstet werden.